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         Seit
        einer Entscheidung des
        Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1970 ist in der Rechtsprechung geklärt,
        dass eine Verfügung von Todes wegen nicht schon deshalb sittenwidrig
        ist, weil zwischen dem Erblasser und der Bedachten ein außereheliches
        Liebesverhältnis bestanden hat. Dabei ist gleichgültig, ob einer der
        beiden oder beide verheiratet waren. Sittenwidrig nach  §
        138 Abs. 1 BGB ist eine solche Verfügung, wenn die Zuwendung ausschließlich
        den Zweck hatte, geschlechtliche Hingabe zu belohnen oder zu fördern. 
         
        Aber selbst das ist zweifelhaft, denn nach dem Prostitutionsgesetz gilt:
        Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt
        vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame
        Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im
        Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung
        derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine
        bestimmte Zeitdauer bereithält.
        Die Schranken der Testierfreiheit gegenüber einer sittlich als
        unangemessen empfundenen Benachteiligung nächster Angehöriger werden
        durch die Bestimmungen über die Pflichtteilsrechte gezogen. Würde man
        mit der älteren Rechtsprechung auf den ausschließlichen Zweck der
        Belohnung oder Förderung geschlechtlicher Hingabe abstellen, hat man
        gleichwohl ein Problem, weil Gerichte diese Formel restriktiv
        behandeln.  Testament
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