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          Mieter, der auf Grund einer unerkannt  unwirksamen
          Endrenovierungsklausel Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung 
          vornimmt, führt damit kein Geschäft des Vermieters, sondern wird nur
          im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig, weil er eine Leistung
          erbringen will, die rechtlich und wirtschaftlich Teil des von ihm für
          die Gebrauchsüberlassung an der Wohnung geschuldeten Entgelts ist.
          Was ist wenn der Mieter Schönheitsreparaturen auf Grund einer
          unwirksamen Endrenovierungsklausel und damit ohne rechtlichen Grund
          erbringt? | 
      
      
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           Da die  rechtsgrundlos
          erbrachte Leistung nicht in Natur herausgegeben werden kann, hat der
          Vermieter nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Dieser ist
          entgegen einer verbreitet vertretenen Auffassung nach dem BGH nicht
          darauf gerichtet, eine durch die Renovierungsmaßnahmen eingetretene
          Wertsteigerung der Mieträume in Form von Vorteilen auszugleichen, die
          der Vermieter aus einem erhöhten objektiven Ertragswert der Mietsache
          tatsächlich erzielen kann oder hätte erzielen können. Bei
          rechtsgrundlos erbrachten Dienst- oder (nicht verkörperten)
          Werkleistungen bemisst sich der Wert der herauszugebenden Bereicherung
          grundsätzlich nach dem Wert der üblichen, hilfsweise der
          angemessenen Vergütung. Eine solche Bemessung kann auch bei verkörperten
          Werkleistungen angebracht sein. Das ist deswegen geboten, weil der
          Dekorationserfolg dem entspricht, was der Beklagte in der von ihm
          gestellten Endrenovierungsklausel verlangt hatte und was er im Zuge
          der Weitervermietung nutzen konnte, ohne dass es dafür entscheidend
          darauf ankommt, ob und in welcher Höhe dies zu einer Wertsteigerung
          der Mietwohnung geführt hat. Dabei muss allerdings berücksichtigt
          werden, dass Mieter bei Ausführung von Schönheitsreparaturen
          vielfach von der im Mietvertrag regelmäßig eingeräumten Möglichkeit
          Gebrauch machen, die Arbeiten in Eigenleistung zu erledigen oder sie
          durch Verwandte und Bekannte erledigen zu lassen. In diesem Fall
          bemisst sich der Wert der Dekorationsleistungen üblicherweise nur
          nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier
          Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für
          die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und
          Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen. Den Wert
          der von den Klägern erbrachten Eigenleistungen, der im Allgemeinen
          nur einen Bruchteil des Betrages ausmacht, den der Mieter bei
          Beauftragung eines Handwerkers hätte aufbringen müssen, kann das Gericht
          gemäß § 287 ZPO schätzen.   |