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    | Betriebliches
      Eingliederungsmanagement Einige Hinweise  |   Landesarbeitsgericht Köln  |  
    | Sind Beschäftigte
      innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder
      wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen
      Interessenvertretung, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der
      Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der
      betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst
      überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter
      Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann
      (betriebliches Eingliederungsmanagement). Eine Eingliederungsmaßnahme ist
      bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch dann durchzuführen, wenn
      keine betriebliche Interessenvertretung gebildet wurde. Soweit erforderlich wird der Werks-
      oder Betriebsarzt hinzugezogen (Mehr zu
      dessen Rolle >>). Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher
      Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen
      Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen
      und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder
      begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die
      örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten
      das Integrationsamt hinzugezogen. |  
    | Das Ziel des des betrieblichen
      Eingliederungsmanagements (BEM) ist es festzustellen, aufgrund
      welcher gesundheitlichen Einschränkungen es zu den bisherigen
      Ausfallzeiten gekommen ist und ob Möglichkeiten bestehen, sie durch
      bestimmte Veränderungen künftig zu verringern, um so eine Kündigung zu
      vermeiden. Das betriebliche Eingliederungsmanagement dient nicht nur dazu,
      andere krankheitsgerechte Arbeitsplätze zu finden, auf denen der
      Arbeitnehmer eingesetzt werden kann, sondern auch auf dem bisherigen
      Arbeitsplatz krankmachende Faktoren auszuschalten. Die Durchführung 
      des BEM ist nach dem Bundesarbeitsgerichts keine formelle
      Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung. Risiken bestehen
      gleichwohl, wenn der Arbeitnehmer nicht mitwirkt. Seiner Präventionspflicht
      kann der Arbeitgeber allerdings nur nachkommen, wenn eine Bereitschaft des
      Arbeitnehmers zur entsprechenden Mitwirkung besteht. Die Nichtwahrnehmung
      mehrfach angeordneter Arzttermine kann als permanente und massive
      Nebenpflichtverletzung nach einer Abmahnung einen verhaltensbedingten
      Kündigungsgrund darstellen.  Die Regelung des § 84 Abs. 2 SGB IX hat aber
      auch keine lediglich programmatische Bedeutung, sondern konkretisiert den
      Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das BEM ist nicht selbst ein milderes
      Mittel. Über das BEM können aber mildere Mittel als die Kündigung wie
      etwa eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine Weiterbeschäftigung
      auf einem anderen - ggf. durch Umsetzungen freizumachenden -
      Arbeitsplatz in Betracht kommen. Dabei wird das Verhältnismäßigkeitsprinzip
      nicht allein dadurch verletzt, dass keine Eingliederungsmaßnahme durchgeführt
      wird. Es muss hinzukommen, dass überhaupt Möglichkeiten einer
      alternativen (Weiter-)Beschäftigung bestanden haben, die eine Kündigung
      vermieden hätten. Hat der Arbeitgeber entgegen seiner gesetzlichen
      Pflicht überhaupt kein BEM durchgeführt, darf er sich dadurch keine
      darlegungs- und beweisrechtlichen Vorteile verschaffen können. Dann
      trifft den Arbeitgeber eine erhöhte Darlegungspflicht.   |  
    | Wir haben
      unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
      Landesarbeitsgerichten in Hamburg, Köln, Solingen, Aachen,
      Bonn, Hamm, Siegburg, Trier, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf,
      Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben. Wir haben Kündigungsschutzklagen,
      Klagen auf Lohn
      und Gehalt,
      Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
      allem in Mobbing-Fällen),
      Karenzentschädigungen,
      ordnungsgemäße
      Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
      in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit
      nicht unbegründet sein.  Arbeitsrecht -
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