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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Berufung

Arbeitsgerichtsprozess

In der zweiten Instanz kann man mitunter nicht mehr reparieren, was man in der ersten Instanz versäumt hat bzw. nicht vorgetragen hat. Völlig verkehrt sind die mitunter bei Mandanten anzutreffenden Haltungen, sich Argumente "aufzusparen", die eigentlichen "Einwendungen" als große Überraschung zu produzieren etc. Das kann äußerst kontraproduktiv sein und ist auf jeden Fall eine Strategie, die das Gesetz nicht belohnt. 
Zweck der Berufungsbegründungspflicht ist es, wie das BAG ausgeführt hat, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und den Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorzubereiten. Danach genügt die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. 

Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Fall ausgerichtet sein. Das bedeutet, dass sie sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Gründen des angefochtenen Urteils befassen. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es danach nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen.

Landesarbeitsgericht Hamm

Was sagt das Gesetz?

§ 67 ArbGG Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.

(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.

(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.

Wer in der Berufungsbegründungsschrift skizzenhafte Darstellungen abgibt, die unsubstantiiert sind und dann später erst "nachsubstantiiert", muss damit rechnen  dass der Sachvortrag als verspätet und nicht mehr zuzulassen (§ 67 ArbGG) ist. Zumindest sollte man dann Entschuldigungsgründe für das verspätete Vorbringen präsentieren. 

Wir haben unter anderem Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Aachen, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Hamburg, Frankfurt, Düsseldorf, Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

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