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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

 

 

Bankrecht

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Mitverschulden

Informationen

 

 

Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Wissensvorsprung der Bank

Ein Anleger kann sich nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom September 2009 in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der Bank berufen, wenn er bei Vertragsschluss durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. im Fondsprospekt arglistig getäuscht wurde. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers bzw. Fondsinitiators bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falls objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis von der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.

Mitverschulden bei Anlage

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2007 (3 U 141/06) deutlich gemacht, dass ein Anleger sich nicht einfach auf Nichtwissen berufen kann: "Ein Anleger muss sich trotz Unerfahrenheit in Geldangelegenheiten ein Mitverschulden bei der fehlgeschlagenen Kapitalanlage anrechnen lassen, wenn in den von ihm unterschriebenen Zeichnungsscheinen deutliche Hinweise darauf enthalten sind, dass es sich um keine mündelsichere bzw. festverzinsliche Kapitalanlage, sondern um eine Unternehmensbeteiligung mit eventueller Nachschusspflicht handele. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anleger den Begriff der Nachschusspflicht nicht verstanden und trotzdem nicht weiter nachgefragt hat."

BGH erweitert Klagemöglichkeiten von Aktionären  

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klagemöglichkeiten von Aktionären gegen Kapitalerhöhungen erweitert (BGH II ZR148/03 u. 90/03). Anteilseigner können danach eine so genannte Feststellungsklage erheben, wenn der Vorstand einer Aktiengesellschaft das «genehmigte Kapital» - also eine Vorab- Ermächtigung zur Kapitalerhöhung - ausschöpft und dabei das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließt. Damit gab das Gericht einer Minderheitsaktionärin der Commerzbank teilweise Recht. Der BGH verwies den Fall zur abschließenden Prüfung an das Oberlandesgericht Frankfurt zurück. Nach dem Bundesgerichtshof können die Aktionäre zwar nicht verlangen, vorab über die Gründe der Kapitalerhöhung und des Bezugsrechts-Ausschlusses unterrichtet zu werden. Allerdings könnten sie - wenn sie das Handeln des Vorstands für unrechtmäßig halten - dagegen per Feststellungsklage vor Gericht vorgehen. Laut BGH muss der Vorstand über das «genehmigte Kapital» schnell und flexibel auf die Erfordernisse des Wirtschaftsleben reagieren können. Andererseits dürfe der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz der Aktionäre nicht herabgesetzt werden, so dass ein gerichtlicher Rechtsschutz gegeben sein müsse. Ein Feststellungsurteil könne Grundlage späterer Schadensersatzansprüche sein, aber auch die Verweigerung der Entlastung des Vorstands durch die Hauptversammlung rechtfertigen. Über das «genehmigte Kapital» kann sich ein Vorstand im Voraus dazu ermächtigen lassen, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien bis zu einem bestimmten Nennbetrag zu erhöhen. Das Recht der Aktionäre, entsprechend ihrem Anteil Aktien aus der Kapitalerhöhung zugeteilt zu bekommen, kann dabei ausgeschlossen werden.

BGH (Aktz.: XI ZR 359/03) lehnt Klagen von Anlegern wegen angeblich mangelnder Information ab

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Anlegerklagen gegen ein Schweizer Bankhaus wegen angeblich unzureichender Informationen über einen Fonds abgewiesen. Das Gericht hielt dagegen die Anleger in dem Verkaufsprospekt eines "Creativ"-Aktienfonds ausreichend über die risikoreiche Anlagestrategie für hinreichend aufgeklärt.

Die Anleger hatten nach dem starken Kursverfall ihrer Anlagen einen Verlustausgleich gefordert. Sie seien getäuscht worden, dass der Fonds schwerpunktmäßig in Werte des "Neuen Marktes" investiert habe. 

Der BGH bestätigte damit die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt. Nach den Feststellungen des Berufungssenats enthält der Verkaufsprospekt keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben. Auch wenn im Prospekt nicht ausdrücklich auf den "Neuen Markt" hingewiesen worden sei, mache die Informationsschrift doch deutlich, dass der Fonds in innovative und hoch spekulative Werte investieren wollte. Von dieser Anlagepolitik seien auch die Werte des - inzwischen eingestellten - Neuen Marktes umfasst.

Fehlerhafte Aufklärung - Schadensersatz

Wegen fehlerhafter Anlageberatung muss eine Sparkasse fast 65 800 Euro Schadensersatz an eine Anlegerin zahlen.  Der Frau hätten für eine Anlage zur Alterssicherung keine spekulativen Aktienfonds empfohlen werden dürfen. Auch wenn die Kundin bereits vorher Geld in Aktien investiert habe, impliziert das kein Mitverschulden (OLG Jena - 5U693/04).

Das Landgericht Mühlhausen hatte zuvor der Klage der Anlegerin dem Grunde nach stattgegeben. Dabei wurde ihr Schadensanspruch jedoch um die Hälfte gekürzt. Die Anlegerin hätte aufgrund ihrer Erfahrung mit Aktien wissen müssen, dass eine Aktienanlage nicht vollkommen risikolos sei. Die Klägerin hatte sich wegen einer Anlage für ihre Altersvorsorge an die Sparkasse gewandt. Der zuständige Mitarbeiter habe daraufhin mit einem Experten des Hauses mehrere ausgewogene Anlagemodelle erarbeitet. Im darauf folgenden Beratungsgespräch seien der Frau jedoch ausschließlich Aktienfonds mit stark erhöhten Risiken vorgeschlagen worden. Nachdem ihr versichert worden sei, dass kein Risiko bestehe, investierte sie ihr Kapital in Höhe von rund 134 470 Euro. Beim Verkauf der Fondsanteile seien diese nur noch etwa 68 680 Euro wert gewesen.

Enkel räumte Konto der Oma - Bank muss 21 600 Euro zurückzahlen  

Ein Enkel hat mit gefälschten Unterschriften das Konto seiner Großmutter geräumt. Nun muss die Bank der 79-jährigen Kundin insgesamt 21 600 Euro zurückzahlen. Das Fälschungsrisiko liege grundsätzlich bei der Bank (Landgericht Bonn – AZ 3 O 192/05). Der 24-jährige Mann hatte die Unterschrift der Seniorin auf Scheckvordrucken wie auch unter einer Kontovollmacht gefälscht und die manipulierten Urkunden in Bank-Filialen in Euskirchen und Köln vorgelegt. Mitarbeiter des Kreditinstituts zahlten dem Enkel Geldbeträge zwischen 500 und 2000 Euro bei mehreren Besuchen ungeprüft und ohne weitere Rückfrage bei der Kontoinhaberin aus. Der Großmutter sei nicht vorzuwerfen, dass sie die Bank-Papiere offen herumliegen ließ, konstatierte das Gericht. Mit einem stehlenden Enkel müsse man nicht rechnen. Die Scheckvordrucke hätten sich in einer ledernen Herrentasche in einer Schublade befunden. Der Personalausweis steckte in der Handtasche der Seniorin. Beides hatte der Enkel während eines Besuches gesucht und entwendet. Die Bank kann den Schaden jetzt bei dem arbeitslosen Enkel einklagen. Er wurde wegen Urkundenfälschung und Betruges bereits zu einer Geldstrafe von 5400 Euro verurteilt.  

Aufklärungspflichten einer Direktbank bei Wertpapierkäufen

1. Ziffer 7 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte dient dem Sicherungsinteresse der kreditgebenden Bank, schützt jedoch nicht den Bankkunden vor risikoreichen Geschäften.

2. Ein Bankkunde, der über langjährige und umfangreiche Erfahrungen mit Wertpapieren aller Art verfügt, bedarf beim Direktbankgeschäft keiner gesonderten Aufklärung über das Risiko kreditfinanzierter Wertpapierkäufe.  

OLG Karlsruhe (28.10.2003 - 17 U 124/02) 

Bank darf Fondsanteile nicht als "sichere Geldanlage" empfehlen

Einem Bankkunden, der eine "sichere Geldanlage" wünscht, darf nicht ohne Weiteres der Kauf von Fondsanteilen empfohlen werden. Eine solche Empfehlung berücksichtige nicht, dass auch ein Kapitalverlust, zumindest aber ein Wertverlust des eingezahlten Geldes möglich sei. Beim Kunden werde der unrichtige Eindruck erweckt, sein Geld sei ähnlich sicher wie bei einer Festgeldanlage. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 13 U 24/03) gab damit der Schadensersatzklage einer Bankkundin statt, die Geld geerbt hatte und auf den Rat eines Bankmitarbeiters Fondsanteile gekauft hatte. Sie hatte allerdings zuvor ausdrücklich erklärt im Blick auf ihre Altersvorsorge wünsche sie sich eine sichere Geldanlage. Als sie die Fondsanteile mit Verlust verkauft hatte, verlangte sie von der Bank Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung. Das OLG hielt der Bank vor, ihr Mitarbeiter habe den Eindruck erweckt, das von der Klägerin eingesetzte Kapital sei nicht gefährdet. Er habe sinngemäß gesagt, ein Kapitalverlust sei erst bei einem dritten Weltkrieg zu befürchten. Damit habe er der Klägerin eine Sicherheit vorgespielt, die nicht bestanden habe.  

Riskante Anlagen

Die Schadenersatzklage eines  Anlegers gegen einen Finanzdienstleister blieb erfolglos. Der Rentner hatte in den Jahren 2000 bis 2003 durch gewagte Fonds-Investments 114 000 Euro verloren. Über eventuellen Totalverlust habe der Beklagte den Kläger nicht aufklären müssen, da zum Zeitpunkt der Anlage im Jahr 2000 die folgenden massiven Einbrüche an den Aktienmärkten auch für Fachleute nicht absehbar gewesen seien (Landgericht Paderborn  - Az.: 4 O 565/03).

Anmerkung: Konstellationen wie die vorgenannten, dass man sich also von Anlageberatern der Banken getäuscht fühlt, sind schwierig zu prozessieren. Die Gerichte befürchten wohl auch, dass anderenfalls Prozessfluten auf sie zukommen könnten, da jeder Anleger, der seine Investition bereut, sich schnell getäuscht fühlen mag. 

 

BGH bejaht Haftung von Vorständen für falsche Pflichtmitteilungen

Geprellte Anleger können bei falschen Pflichtmitteilungen eines Unternehmens künftig wirkungsvoller direkt die Vorstände auf Schadensersatz verklagen. Im Fall des Software-Unternehmens Infomatec bejahte der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals eine persönliche Haftung von Vorständen wegen "vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung". Aktionäre können die Firmenchefs in vollem Umfang regresspflichtig machen, wenn sie durch falsche Ad-hoc-Mitteilungen zum Kauf von Aktien verleitet worden sind, heißt es in dem Grundsatzurteil. (Aktz.: II ZR 217/03, 218/03 u. 402/02 vom 19. Juli 2004). Das Neue-Markt-Unternehmen Infomatec, das 1998 an die Börse gegangen war, hatte 1999 diverse falsche Ad-hoc-Mitteilungen herausgegeben. Der Kurs war zunächst in die Höhe geschossen, inzwischen sind die Papiere fast wertlos. Die beiden vor dem BGH verklagten Ex-Vorstände der Infomatec, Alexander Häfele und Gerhard Harlos, sind vom Landgericht Augsburg zu Haftstrafen verurteilt worden, die bei Harlos zur Bewährung ausgesetzt wurde. Laut BGH liegt für die Aktionäre die Hauptschwierigkeit in dem Nachweis, dass der Kauf tatsächlich im Zusammenhang mit der Falschmitteilung liegt. In einem der drei entschiedenen Fälle gab der BGH dem Kläger in vollem Umfang Recht, weil das OLG München den Zusammenhang zwischen Unternehmensnachricht und dem nur zwei Monate später erfolgten Kauf bejaht hatte. Ein weiteres Verfahren verwies der II. Zivilsenat an das OLG München zur abschließenden Entscheidung zurück. Für die Beweisführung gestanden die Karlsruher Richter den Anlegern Beweiserleichterungen zu. "Je näher der Kauf bei der Ad-hoc-Mitteilung liegt, desto wahrscheinlicher ist es, dass im Hinblick auf die Mitteilung gekauft wurde", erläuterte das Gericht bei der Urteilsverkündung. Die durch eine solche Information ausgelöste positive Anlegerstimmung sei dafür ein wichtiges Indiz. Eine schematische Festlegung bestimmter Fristen scheidet nach den Worten des Gerichts allerdings aus. Der Kauf eines Wertpapiers werde von vielen Faktoren bestimmt. Wenn sich inzwischen etwa die Konjunktureinschätzung geändert habe oder neue Unternehmensdaten auf dem Tisch lägen, dann werde der Zusammenhang zwischen Falschmitteilung und Kaufentschluss "verwässert". In einem dritten Fall scheiterte der Kläger, weil die Order erst sechs Monate nach der letzten unrichtigen Information getätigt wurde (Bundesgerichtshof - Aktenzeichen: II ZR 217/03, 218/03 u. 402/02). 

Oberlandesgericht München

OLG München im Vordergrund, dahinter LG München I

OLG Karlsruhe gibt Bankkunden im Streit um Immobilienkredite Recht

Im Streit um die Rückabwicklung von Immobiliendarlehen der Sparkasse Rhein-Neckar-Nord hat das Oberlandesgericht Karlsruhe ein Urteil zu Gunsten der Bankkunden gefällt. Nach der Entscheidung muss die Sparkasse drei Ehepaaren die auf die Kredite gezahlten Beträge weitgehend zurückerstatten. Der Fall ist Teil einer Verfahrensserie im Zusammenhang mit teilweise überteuerten Immobilien, die über eine Treuhandgesellschaft abgewickelt und durch die Sparkasse finanziert wurden. (Aktz.: 6 U 234/03, 236/03 u. 239/03). Ein Anlagevermittler hatte die Ehepaare 1993 dazu gebracht, ohne jedes Eigenkapital Eigentumswohnungen in Mannheim über eine Treuhand-GmbH zu erwerben. Die Sparkasse finanzierte das Geschäft, zahlte das Darlehen allerdings nicht an die Käufer aus, sondern schrieb es gleich durch einfache Umbuchung der Bauträgerin gut. Damit kann die Sparkasse den Rückforderungsansprüchen der Käufer nicht ihre eigenen Ansprüche aus der Auszahlung des Darlehens entgegenhalten, sondern muss sich bei der Bauträgerin schadlos halten, entschied das Oberlandesgericht (14.07.2004 - Aktenzeichen: 6 U 234/03, 236/03 u. 239/03).   

Zur Informationspflicht der Banken beim Kauf einer Eigentumswohnung

Banken müssen einen Kunden darauf hinweisen, wenn ihre Provision einen Immobilienkredit erheblich verteuert (So das Oberlandesgericht Frankfurt - Az.: 9 U 58/03). Der Käufer einer Eigentumswohnung hatte auf Rückabwicklung von einem Darlehensvertrag für die Finanzierung einer Immobilie geklagt. Der Kaufpreis für die Wohnung sei überteuert gewesen. Das wäre auch der Bank klar gewesen, da sie schließlich 33 Prozent Provision aus dem Geschäft kassiert habe.

Das OLG sah es genauso. Zwar müsse eine Bank einen Kunden nicht in jedem denkbaren Fall über eventuelle Provisionen aufklären. Eine solche Pflicht besteht nach Auffassung des Gerichts aber in solchen Fällen, in denen eine vom Kunden behauptete Überteuerung seiner Immobilie auch auf die hohe Provision der Bank zurückzuführen ist. Das Landgericht Darmstadt muss nun unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts den Fall neu entscheiden.

Bank handelt sittenwidrig  

Eine Bank, die einen Ehegatten ohne Vermögen für die Geschäftsschulden des Partners in Anspruch nimmt, handelt grundsätzlich sittenwidrig (Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken - Az.: 8 U 339/04-98). Denn in diesen Fällen ist nach Auffassung der Richter davon auszugehen, dass die Bank die emotionale Bindung des Ehegatten an seinen Partner zu Geschäftszwecken ausnutzt. Anders als bei privaten Schulden sei dies jedoch rechtlich unzulässig Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage einer Bank gegen eine inzwischen geschiedene Ehefrau ab. Die Frau hatte sich damit einverstanden erklärt, dass das beiden Eheleuten gemeinsam gehörende Grundstück als Sicherheit für ein geschäftliches Darlehen des Ehemannes eingesetzt wurde. Nachdem der Ehemann das Darlehen nicht zurückzahlen konnte, betrieb die Bank den Verkauf des Grundstücks. Den danach noch offenen Betrag in Höhe von knapp 24 000 Euro verlangte die Bank von der Ehefrau. Das OLG sah die Forderung als unberechtigt an. Denn die Mithaftung der im Übrigen vermögenslosen Ehefrau sei von vornherein sittenwidrig gewesen. Mit der Ausnutzung der emotionalen Bindungen habe die Bank gegen die guten Sitten verstoßen, meinten die Richter.  

Zusage «Girokonto für jedermann» ist für Bank bindend 

Banken müssen sich an ihre Zusage halten, «Girokonten für jedermann» einzurichten (Landgericht Bremen - Aktenzeichen 2-O-408/05). Darin wird eine Bank dazu verpflichtet, einem Kläger auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein Girokonto auf Guthabenbasis einzurichten. Die Bank hatte das mit Hinweis auf frühere ungenehmigte Kontoüberziehungen des Klägers abgelehnt. Die Vorgeschichte sei aber kein Grund, das Konto zu verweigern, urteilte das Gericht. Bei einer Führung auf Guthabenbasis seien Überziehungen nicht möglich.  (Aktenzeichen: 2-O-408/05). Die beklagte Bank hatte sich der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses der Spitzenverbände der deutschen Banken und Sparkassen zur Einrichtung von «Girokonten für jedermann» angeschlossen. Darin hatten sich die Verbände 2004 verpflichtet, allen Bürgern ein Girokonto unabhängig von deren Einkünften oder wirtschaftlicher Lage einzurichten. Lediglich bei Unzumutbarkeit soll diese Zusage nicht gelten. Nach Ansicht des Gerichts sind Banken an diese Selbstverpflichtung gebunden. Mit dem Einverständnis des Gesetzgebers und dessen Verzicht auf gesetzliche Regelungen wirke sie wie ein Schuldversprechen. Das Gericht urteilte, ein Girokonto sei für die Teilnahme am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben unerlässlich. Die Konto-Einrichtung dürfe nicht an Schulden des Klägers scheitern.  «Eine reine Geldschuld ... kann für eine Bank, die unentwegt mit Geldschulden zu tun hat, kein Anlass sein, eine Kontoeröffnung für unzumutbar zu halten», erläuterten die Richter. 

Landgericht Bremen

Landgericht Bremen

EC-Karten-Betrug: Sparkasse Köln/Bonn muss 40 000 Euro ersetzen

Die Sparkasse Köln/Bonn muss einem Ehepaar 40 000 Euro ersetzen, die ein EC-Karten-Betrüger von ihrem Konto am Kassenschalter abgehoben hat. Die Bank hat nach einer Entscheidung des Landgerichts Bonn (3 O 126/05) ihre Sorgfaltspflicht in schwerwiegender Weise verletzt, als sie dem falschen Kunden ohne weitere Sicherheit das Geld ausgezahlt hatte. Der Täter hatte beide Dokumente gestohlen. Eine Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Ausweis und EC-Karte gebe es nicht. Der unbekannte Betrüger war Anfang Oktober 2004 mit der EC-Karte und dem Personalausweis eines Arztes in vier Bonner Filialen der Sparkasse aufgetaucht. Er legte beide Dokumente vor und bekam jedes Mal - ohne weitere Nachfragen - jeweils 10 000 Euro ausgezahlt. Innerhalb von anderthalb Stunden gelang es ihm, 40 000 Euro abzuheben. Die Sparkasse Köln/Bonn hatte zuvor noch angekündigt, gegen das Urteil in Berufung zu gehen, weil sie der Ansicht war, dass sie selbst keinen Fehler gemacht habe. Der Karteninhaber hingegen sei nicht sorgsam genug mit seinen Papieren umgegangen. Er hätte EC-Karte und Personalausweis getrennt aufbewahren müssen. Das Gericht sah es anders. Eine Verpflichtung zur getrennten Aufbewahrung von Ausweis und EC-Karte gebe es nicht. Diese Dokumente «gehören zu den persönlichen Wertgegenständen, welche Beschäftigte erlaubterweise zu ihrem Arbeitsplatz mitzunehmen pflegen».

Wann beginnt eigentlich die Verjährung bei fehlerhafter Beratung von Anlagekunden?

Das Thema ist komplex. Hier können wir nur einen kleinen Hinweis geben: Die Verjährung beginnt mit dem Entstehen des Anspruchs. Dafür müssen alle Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfüllt sein. Es ist dabei erforderlich, dass ein Schaden, also eine Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, eingetreten ist. Ein solcher Schaden ist etwa nicht bereits durch den Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrags entstanden, auch wenn dieser mit der Falschberatung des Kunden verbunden war. Erst mit dem ersten Erwerb eines Wertpapiers kommt es zu einer Schädigung des Vermögens des Bankkunden. Das gilt unabhängig davon, dass dem Anlegenden - zunächst durch Erwerb des Wertpapiers - ein Vermögensvorteil zufließt. Auch wenn sich die Kursverluste erst später realisieren, liegt der Verjährungsbeginn in dem Zeitpunkt des Kaufs vor. 

Eine  gute Nachricht zum Schluss: Auszahlung eines Sparguthabens  

Eine Bank ist auch noch über 30 Jahre nach der letzten Einzahlung verpflichtet, ein Sparguthaben auszuzahlen. Das Oberlandesgericht Frankfurt (2 U 12/04) hob mit seinem grundlegenden Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt auf und gab der Klage einer Sparbuch-Besitzerin statt. Die Großmutter der Klägerin hatte 1965 auf dem Sparbuch ein Guthaben von damals rund 5600 Mark. Über 38 Jahre lang wurde weder Geld eingezahlt noch abgehoben. Als der Enkelin das Sparbuch als Erbin die Hände fiel, weigerte sich die Bank, das Guthaben einschließlich Zinsen von inzwischen knapp 8600 Euro auszuzahlen. Auf Grund der langen Zeit müsse die Klägerin beweisen, dass das Geld nicht schon längst ausgezahlt worden sei, so die Begründung der Bank. Anders als das Landgericht, das sich dieser Auffassung angeschlossen hatte, sah das OLG dafür keine rechtliche Grundlage.  Nach geltendem Recht gebe es keine Regelung, wonach allein wegen Zeitablaufs die in einem Sparbuch verbürgten Ansprüche eines besonderen Nachweises bedurften.   

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