| Ziel des
        allgemeinen  Gleichbehandlungsgesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen
        der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der
        Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der
        sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine
        Person wegen unter bestimmten Voraussetzungen eine weniger günstige
        Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren
        Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare
        Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt auch im Falle einer  ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen
        Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
  
         Mobbing (Probleme des Mobbing
        >>) 
        BAG aktuell (07.11.2007): Der Vortrag einer Klägerin,
        sie habe unter “Mobbing” gelitten, genügt nicht den Anforderungen
        an eine hinreichende Begründung des Beschäftigungsverbots nach
        § 3 Abs. 1 MuSchG. Ebenso wenig genügt das Vorliegen einer
        Risikoschwangerschaft.  
        Demnächst mehr >> 
        Zu den Problemen des AGG >> 
    Zum Thema "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" vgl. hier >>
     
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