§ 625
Stillschweigende Verlängerung: Wird das Dienstverhältnis
nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des
anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert,
sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht. Die
Vorschrift des § 625 BGB ist allerdings abdingbar. Die
Parteien können in einer vertraglichen Abrede die Verlängerungswirkung
ausschließen oder modifizieren. Sie können sich darüber einigen,
das Arbeitsverhältnis nach der vorgesehenen Vertragszeit zu anderen
Bedingungen oder zumindest nicht auf unbestimmte Zeit, evtl. sogar nur
als ein Gefälligkeitsverhältnis fortzusetzen. Ferner können die
Parteien die Anwendung des § 625 BGB völlig ausschließen oder die
Rechtsfolgen des § 625 BGB nachträglich wieder einverständlich
aufheben. Zumindest eine (nachträgliche) Vereinbarung des
letztgenannten Inhalts ist anzunehmen, wenn der frühere Angestellte
bei Vertragsende Übergangsgeld nach §§ 62ff BAT beantragt, zugesagt
bekommt und in Empfang nimmt.
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Hamburg, Aachen, Köln,
Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Düsseldorf,
Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte
Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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