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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Arbeitsrecht

AGG

Schwerbehinderung

Bewerbungsgespräch

Gleichstellung Gleichbehandlung AGG Rechtsanwalt
Grundsätzlich hat derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Macht der schwerbehinderte Bewerber in Streitfällen der hier in Rede stehenden Art allerdings Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass die Behandlung, die der schwerbehinderte Bewerber erfahren hat, auf sachlichen Gründen beruht, welche keinen Bezug zu der Behinderung aufweisen (so das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX a.F. im Jahre 2007). Ähnlich entschied auch das Sächsische Landesarbeitsgericht im Jahre 2007, wobei dieses Gericht noch einen anderen interessanten Aspekt zur Schadenshöhe beleuchtet: Ein sachlicher Grund ist nicht schon dann anzunehmen, wenn eine vorhandene Qualifikation des Bewerbers gegenüber derjenigen eines anderen Bewerbers zurückbleibt. Ein solcher Qualifikationsvorsprung eines anderen Bewerbers führt zur Begrenzung des Entschädigungsanspruchs. Er vermag ohne weiteres nicht schon eine unterschiedliche und damit benachteiligende Behandlung sachlich zu rechtfertigen.
Vorstellungsgespräch - Indizien - Bewerbung

Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden nach dem Gesetz den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist nur dann entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Vgl. so § 82 SGB 9.

Das Bundesarbeitsgericht hat auch schon früh zu diesem Problemkreis Stellung genommen (9 AZR 807/05): Nach § 82 Satz 2 SGB IX hat der öffentliche Arbeitgeber den sich bewerbenden schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch zu laden. Wer öffentlicher Arbeitgeber im Sinne des § 82 SGB IX ist, richtet sich nach § 71 Abs. 3 SGB IX.

Diese Pflicht besteht nach nur dann nicht, wenn dem schwerbehinderten Menschen die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Ob die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, ist an dem vom öffentlichen Arbeitgeber mit der Stellenausschreibung bekannt gemachten Anforderungsprofil zu messen. Der Arbeitgeber bleibt für die Dauer des Auswahlverfahrens an das in der veröffentlichten Stellenbeschreibung bekannt gegebene Anforderungsprofil gebunden. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der öffentliche Arbeitgeber einem schwerbehinderten Bewerber die Chance eines Vorstellungsgesprächs gewähren muss, wenn seine fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung des BAG ist neben einer Bewerbung zu verlangen, dass die Person objektiv für die besetzende Stelle in Betracht kommt und sich subjektiv ernsthaft bewirbt. 

Noch nicht endgültig (2010) ist der Streit entschieden, welche Indizwirkung Examensnoten haben. Das Anforderungsprofil für eine Stelle festzulegen, liegt nach der Rechtsprechung im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, was bedeutet, dass beispielsweise für Sachbearbeiterstellen im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst nicht Bewerbern mit der ersten juristischen Staatsprüfung zwingend den Vorrang vor Bewerbern ohne Hochschulstudium zu geben ist.

Nach Auffassung des BAG ist der schwerbehinderte Bewerber im Bewerbungsverfahren besser gestellt als der nicht schwerbehinderte Konkurrent. Selbst wenn der Arbeitgeber sich auf Grund einer anhand der Bewerbungsunterlagen getroffenen Vorauswahl von vornherein die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Bewerber nicht mehr in die nähere Auswahl einbezogen werden sollte, muss er den schwerbehinderten Bewerber nach der gesetzlichen Intention einladen und ihm ein Vorstellungsgespräch gewähren. 

Wenn gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines Vorstellungsgesprächs verstoßen wird, löst das den Entschädigungsanspruch noch nicht automatisch aus.  Diese Rechtsfolge ergibt sich nach dem Gesetz erst dann, wenn die durch den Verstoß begründete Indizwirkung einer Benachteiligung nicht entkräftet werden kann. Die Behinderung muss ursächlich oder mitursächlich für die Benachteiligung gewesen sein. Das ist eben dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber beweist, dass ausschließlich andere Gründe ausschlaggebend waren.

Was gilt, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht eingeschaltet wird? 

Fraglich nach ArbG Düsseldorf (7 Ca 1969/07): Es besteht auch keine tatsächliche Vermutung einer Benachteiligung wegen Behinderung aufgrund einer Verletzung der Pflicht gemäß § 81 Abs. 1 S. 4 AGB IX (vgl. hierzu BAG aus dem Jahre 2005). Eine derartige Vermutung kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber Kenntnis davon hat, dass eine Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen vorliegt. Dies steht vorliegend nicht fest. Aus den angeführten Gründen besteht auch keine Vermutung, dass die Beklagte zu 2 hiervon Kenntnis hatte. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob im Betrieb der Beklagten zu 2 eine Schwerbehindertenvertretung besteht bzw. ob die Konzernschwerbehindertenvertretung ggf. zuständig gewesen wäre.

Mehr zu Bewerbungen schwerbehinderter Bewerber >>

 

Arbeitsgericht Frankfurt Rechtsanwalt

Arbeitsgericht Frankfurt/M.

 

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Hagen, Frankfurt, Berlin und Hamburg sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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