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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Zweigniederlassungen 

ausländischer Unternehmen

Sie wollen sich in Deutschland im Rahmen eines ausländischen Unternehmens selbstständig wirtschaftlich betätigen. Schildern Sie uns - am besten per E-Mail - ihre Geschäftsidee ggf. mit Business Plan und wir können Ihnen ein Konzept erstellen.

Erwerbstätigkeit ist jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet ist oder für die ein Entgelt vereinbart oder üblich ist oder für die eine Genehmigung für die Beschäftigung als Arbeitnehmer oder eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist, § 12 I DVAuslG

Will man keine eigenständige Firma wie etwa eine GmbH gründen, sondern nur - untechnisch gesprochen - eine Repräsentanz bestehen im Prinzip bestehen drei Varianten:  Sie gründen ein Tochterunternehmen mit eigener Rechtsform oder gründen eine Niederlassung, die entweder eine selbständigen Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigniederlassung sein kann.  Wenn  sie sich für  Gründung eines Tochterunternehmens entscheiden, entsteht ein vom Mutterunternehmen rechtlich selbständiges Unternehmen. Dabei sind die für die jeweilige Rechtsform (z.B. Aktiengesellschaft (AG) oder GmbH) geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Als ausländischer Unternehmer müssen sie  die deutschen Vorschriften für die Gründung, Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintragung einhalten. Das notwendige Kapital kann ohne Beschränkungen nach Deutschland eingeführt werden. Soll lediglich eine Niederlassung gegründet werden,  kann das als selbständige oder unselbständige Zweigniederlassung (Betriebsstätte) geschehen. 

Am einfachsten ist die Einrichtung einer Betriebsstätte. Eine solche unselbständige Zweigstelle liegt vor, wenn das Unternehmen in seiner äußeren Einrichtung von der Hauptniederlassung nicht unterschieden ist - Kriterien sind: keine gesonderte Buchführung, in der Regel kein gesondertes Bankkonto oder der Leiter der Zweigstelle nicht mit relevanten Zuständigkeiten ausgestattet ist. 

Die selbständige Zweigniederlassung ist komplexer geregelt, sie hat zwar keinen eigenen rechtlichen Status als Person, ist aber eintragungspflichtig. Für die Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung einer beschränkt haftenden Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland in das Handelsregister gelten die §§ 13 d Abs. 1 und Abs. 2, 13 e, 13 g HGB. Eine selbständige Zweigniederlassung ist eine vom Hauptgeschäft räumlich getrennte Niederlassung. Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigniederlassung anzumelden. 

Es müssen Nachweise vorgelegt werden, dass die ausländische Firma im Ausland tatsächlich existiert, was darauf hinausläuft eine Handelsregistereintragung nebst beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Der Leiter des ausländischen Unternehmens muss die selbständige Zweigniederlassung zum Handelsregister anmelden. Im Fall der Bevollmächtigung muss ein  Notar die Unterschrift beglaubigen. Dann kann auch ein Notar im Ausland machen oder es läuft über die deutschen Auslandsvertretung. Schließlich ist eine Gewerbeanmeldung notwendig.

Das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes hat die Anmeldung unverzüglich mit einer beglaubigten Abschrift seiner Eintragungen, soweit sie nicht ausschließlich die Verhältnisse anderer Niederlassungen betreffen, an das Gericht der Zweigniederlassung weiterzugeben. Damit entsteht ein weiterer dauerhafter Unternehmensmittelpunkt, er eine gewisse Selbständigkeit besitzen muss, d.h. eine eigene Leitung, getrennte Buchführung und Bilanzierung sowie eigenes Betriebskapital (Vgl. §§ 13 ff HGB).

Ausübung einer selbständigen Tätigkeit Anwalt Eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 AufenthG kann man zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erhalten, wenn - ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht, - die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und  die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. 

Die Aufenthaltserlaubnis ist zunächst auf drei Jahre befristet und kann anschließend in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis übergehen, wenn die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht wurde und der Lebensunterhalt gesichert ist. 

Die Erfüllung der ersten und zweiten Voraussetzung ist in der Regel gegeben, wenn eine Investition von mindestens 1 Mio. € getätigt wird oder mindestens zehn Arbeitsplätze geschaffen werden. Weiterhin richtet sich die Beurteilung der oben genannten Voraussetzungen insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung in der Bundesrepublik. Somit können beispielsweise beabsichtigte erhebliche Investitionen und bzw. oder die glaubhaft zu machende Schaffung oder Sicherung einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen oder die nachhaltige Verbesserung der Absatz- oder Marktchancen ansässiger Unternehmen, aber auch die Errichtung eines Fertigungsbetriebes für technisch hochwertige oder besonders umweltverträgliche Produkte zur Begründung ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse begründen. Auch die Förderung von Import- und Exportbeziehungen mit spezifischen Marktkenntnissen des betreffenden Landes kann ein solches übergeordnetes wirtschaftliches Interesse begründen.

Bei reinen am regionalen Verbrauch orientierten Einzelhandels- oder Dienstleistungsunternehmen ist regelmäßig wegen deren insgesamt geringerer wirtschaftlicher Bedeutung überwiegend die Annahme eines übergeordneten wirtschaftlichen Interesses zu verneinen. Allerdings bietet das alternativ zu prüfende besondere örtliche Bedürfnis Möglichkeiten, versorgungs- oder sonstige kommunalpolitische Gründe in der  Entscheidung zu berücksichtigen. Dann kommt es auf die Gewerbestruktur des betreffenden Standortes im Hinblick auf die Über- bzw. Unterversorgung im Blick auf die geplante Tätigkeit an.

Sollte der Antragsteller älter als 45 Jahre sein, muss er darüber hinaus über eine angemessene Altersversorgung verfügen. Bei der Prüfung werden die örtlich zuständigen fachkundigen Körperschaften (Industrie- und Handelskammern), die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden beteiligt. Wenn es schnell gehen soll, muss man bei Antragstellung möglichst umfangreiche Angaben zur geplanten Tätigkeit präsentieren.

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Zum Visa-Verfahren: Hält sich der zukünftige Geschäftsführer im Ausland auf, dann muss er dort bei der zuständigen deutschen Vertretung einen gut vorbereiteten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einreichen. Der  Antrag sollte mit Hilfe eines Rechtskundigen  bzw. Anwalts gestellt werden. 

Dabei ist eine aussagekräftige Begründung notwendig, warum ein öffentliches Interesse Deutschlands an dem Geschäftsvorhaben besteht. Neben dem amtlichen Vordruck mit Foto ist ein Lebenslauf mit entsprechenden Formularen zum Werdegang einschließlich deutscher Übersetzung vorzulegen. Unabdingbar ist ein Businessplan mit der projektierten Geschäftstätigkeit und den Auswirkungen auf den deutschen Markt etc. (Siehe oben). Wir sind gerne bereit für Sie entsprechende Begleitschreiben zu verfassen, um den Kontext des Geschäfts im Blick auf die hiesigen Bestimmungen ausführlich zu erläutern.

Wer aus beruflichen Gründen in das Bundesgebiet einreisen will, dem kann zu diesem Zweck für die Dauer von bis zu drei Monaten jährlich ein Geschäftsvisum mit Verlängerungsmöglichkeit erteilt werden. 

Staatsangehörige folgender Staaten bedürfen für Aufenthalte bis zu drei Monaten keiner Aufenthaltsgenehmigung:

Andorra, Argentinien, Australien (sowie Kokosinseln, Norfolkinseln, Weihnachtsinseln), Belgien, Bolivien, Brasilien, Brunei, Chile, Costa Rica,  Dänemark, Ecuador, El Salvador, Estland, Finnland, Frankreich (einschl. Französisch Guyana, Französisch Polynesien, Guadeloupe, Martinique, Neukaledonien, Réunion, St. Pierre und Miquelon), Griechenland, Guatemala, Honduras, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kolumbien, Korea (Republik Korea), Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Mexiko, Monaco, Neuseeland (einschl. Cook-Inseln, Niue, Tokelau), Niederlande und Niederländische Antillen und Aruba, Norwegen, Österreich, Panama, Paraguay, Polen, Portugal einschl. Macau, San Marino, Schweden, Schweiz und Liechtenstein, Singapur, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien - einschl. Spanische Hoheitsgebiete in Nordafrika (mit Ceuta und Melilla), Tschechische Republik, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika (einschl. Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam, Puerto Rico), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Kanalinseln, Insel Man und Bermuda, Zypern. 

Angaben ohne Gewähr

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