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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

logopass.jpg (6391 Byte)Aufenthaltsbefugnis

jenseits von Altfallregelungen

Neues Aufenthaltsgesetz ab dem 01. Januar 2005 - dieser oben genannte Aufenthaltstitel existiert nicht mehr! 

Er betrifft die nicht mehr gültige Rechtslage.

Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbefugnis erteilt, wenn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist, dem ausländischen Staatsangehörigen aber dennoch aus dringenden humanitären Gründen die Einreise und/oder der Aufenthalt in Deutschland erlaubt werden soll. Die Aufenthaltserlaubnis kann für jeweils längstens zwei Jahre erteilt und verlängert werden. Sie darf nicht verlängert werden, wenn das Abschiebungshindernis oder die einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind (z. B. durch eine Änderung der politischen Verhältnisse im Heimatstaat).

Nach 8-jährigem Besitz der Aufenthaltsbefugnis kann unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. ausreichendes Einkommen, kein Ausweisungsgrund wie z. B. Verübung einer Straftat) eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Zeiten eines Asylverfahrens und des Besitzes einer Duldung können unter bestimmten Voraussetzungen auf die 8 Jahre angerechnet werden.

Der Versagungsgrund des Nichtbesitzes des erforderlichen Passes (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG) schließt die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG nicht aus. Abweichungen von § 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG sind nicht nur nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG zulässig, insbesondere ist nicht Voraussetzung, dass der Ausländer einen Pass in zumutbarer Weise nicht erlangen kann.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 7.8. 2001 - 3 Bf 93/99 - InfAuslR 112002

Entscheidung des Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 07.11.2002 - 2 K 1794/02

Aus den Gründen:

Die angefochtene Versagung der Aufenthaltsbefugnis ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er hat einen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Nach § 30 Abs. 5 AuslG darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, eine Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 erteilt werden. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger erfüllt.

1. Zwar scheidet die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG  AuslG iVm. der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg über die aus ausländerrechtliche Behandlung ehemaliger DDR-Vertragsarbeitnehmer aus Angola, Mosambik und Vietnam vom 18.12.1993 (i.d.F. vom 10.08.1998) aus...

Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG i.V.m. der Anordnung des Innenministeriums nach § 32 AuslG über die Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalts vom 12. Januar 2000 – Az.: 4-1340/29 – kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn diese Regelung gilt für alleinstehende Personen und Ehegatten ohne Kinder nur, wenn sie vor dem 1. Januar 1990 eingereist sind (Ziff. B.II.3.5 der Anordnung)...

2. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Erteilung seiner Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG.

Nach § 30 Abs. 3 AuslG AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1  AuslG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Dabei müssen die Voraussetzungen für eine Duldung einen doppelten Grund darin haben, dass sowohl der freiwilligen Ausreise als auch der Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.1996 – 13 S 1443/95 -, VBlBW 1996, 309 f.) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift vorliegen, ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urteil vom 29.07.1993 – 1 C 25.93 -, BVerwGE 94, 35; Urteil vom 15.02.2001 – 1 C 23.00 -, BVerwGE 114, 9 = NVwZ 2001, 929).

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG sind beim Kläger erfüllt. Er ist jedenfalls seit Eintritt der Bestandskraft der gegen ihn verfügten Abschiebungsandrohung unanfechtbar ausreisepflichtig (BVerwG, Urteil vom 15.02.2001, a.a.O.). Bei ihm liegen auch die Voraussetzungen für eine Duldung im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG vor, da er nicht im Besitz eines gültigen Passes oder anderweitiger Rückreisepapiere ist, weshalb seine Abschiebung derzeit – was unstreitig ist – aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG wäre allerdings dann ausgeschlossen, wenn zwar eine Abschiebung mit Mitteln des Verwaltungszwangs nicht vollzogen werden kann, einer freiwilligen Ausreise des Klägers Hindernisse aber nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.1997 – 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2001 – 13 S 2171/00 –m, InfAuslR 2002, 115; Urteil vom 07.03.1996 – 13 S 1443/95 -, VBlBW 1996, 309). Zum hier für das Verpflichtungsbegehren maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht jedoch zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger nicht freiwillig nach Vietnam zurückkehren kann und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat... Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass sich der Kläger auf legalem Wege die erforderlichen Rückreisedokumente beschaffen könnte... Denn solche Versuche sind dann nicht mehr zumutbar, wenn sie von vorneherein aussichtslos sind (BVerwG, Urteil vom 15.02.2001, InfAuslR 2001, 350; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.06.2001 – 13 S 370/00 -).

Dieses tatsächliche Hindernis für eine freiwillige Ausreise bzw. Abschiebung hat der Kläger nicht zu vertreten. Zum einen kann einem Ausländer dann, wenn die zuständige Ausländerbehörde es – wie hier – übernommen hat, für ihn ein die Rückführung ermöglichendes Ausweisdokument zu beschaffen, mit diesen Bemühungen aber am Verhalten des Heimatstaates scheitert, grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, er haben eigene, ihm zumutbare Bemühungen unterlassen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2001 – 13 S 2171/00 - InfAuslR 2002, 115; vgl. auch das Urteil desselben Senats vom 13.06.2001 – 13 § 370700 -). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die bereits mehrfach beantragte Ausstellung von Rückreisedokumenten vereitelt hätte. Zwar ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, dass er von Anfang an bei der Antragstellung hinreichend mitgewirkt hätte. Vielmehr legt ein handschriftlicher Vermerk in den Unterlagen der Bezirksstelle für Asyl nahe, dass er bei seinem ersten Antrag die Unterschrift verweigert und damit einer freiwilligen Rückkehr nicht zugestimmt hatte. Dies kann aber dahinstehen, weil dem Gericht – neben den Antragsunterlagen vom Februar 2002 – jedenfalls vollständige ausgefüllte und vom Kläger unterzeichnete Antragsformulare nach Anlage 1 und 2 des Protokolls zur Durchführung des Rückübernahmeabkommens vom 20.02.2001 vorliegen, die in die mündliche Verhandlung eingeführt wurden. Zumindest damit hat der Kläger seiner Mitwirkungspflicht genüge getan.

b) Der Beklagte ist zu einer erneuten Ermessensentscheidung verpflichtet, nachdem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG erfüllt sind und er sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (§ 114 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte hätte berücksichtigen müssen, dass der Kläger bereits seit sieben Jahren ausländerrechtlich geduldet ist und nicht davon auszugehen ist, dass das derzeit bestehende Abschiebungshindernis in absehbarer Zeit entfällt....

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