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         Testament 
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        Standesamt 
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 Testamente müssen sicher errichtet und aufbewahrt werden, sonst
 sind sie nichts wert. Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig
            geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit
            (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben
            hat. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des
            Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise
            und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft
            des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht
            eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht
            entgegen. Enthält ein Testament keine Angabe über die Zeit der
            Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit,
            so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die
            notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit
            treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das
            keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.  | 
       
      
        | Ein öffentliches Testament bietet
           viele Vorteile. Der Notar muss
          den Erblasser bei der Errichtung des Testaments umfassend beraten. Der
          oftmals kritische "letzte Wille" wird so besonders deutlich
          artikuliert und ist auch rechtlich zweifelsfrei. Zur
            Niederschrift eines Notars wird dann ein Testament errichtet, indem
            der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine
            Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen
            letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder
            verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu
            sein. Ein Vorteil gilt zunächst der "Haltbarkeit" des
            Testaments: Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die
            erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der
            Niederschrift vermerken. Andererseits kann ein öffentliches
            Testament einen Erbschein
            überflüssig machen, der regelmäßig teurer ist als ein
            notarielles Testament. Auch Banken verlangen regelmäßig keinen
            Erbschein, wenn ein notarielles Testament vorgelegt wird. Nach den
          Geschäftsbedingungen der Banken dürfen Banken an den im öffentlichen Testament genannten Erben
            schuldbefreiend leisten. Der Bundesgericht stellte im Jahre 2005 (XI ZR 311/04)
          fest, dass eine Bank sich
            wegen der Forderung nach einem Erbschein sogar
          schadensersatzpflichtig
            machen kann, wenn ein öffentliches Testament vorliegt. Es kann
          nicht gefälscht werden und kann nicht verloren gehen.  | 
       
      
        | Wie stellt
          man sicher, dass das Testament im kritischen Augenblick auch
          tatsächlich da ist. Das öffentliche Testament bietet den Vorteil,
          dass der Notar es immer in die Verwahrung des
          Nachlassgerichts übergibt. Das kann man allerdings auch
          mit einem eigenhändig verfassten, also privatschriftlichen Testament
          machen. Für das nötige Feedback sorgt das Nachlassgericht dadurch,
          dass beim (Geburts)Standesamt des Erblassers ein Vermerk auf das
          Testament vorliegt. Kommt es zum Tod, bekommt dieses Standesamt
          automatisch eine Mitteilung. Dabei wird geprüft, ob es einen Vermerk
          zur Testamentsverwahrung
          gibt.  Ist es so, kontaktiert das Standesamt das Nachlassgericht.
          Zwar hat bei nicht amtlich verwahrten Testamenten auch jeder die
          Pflicht, das dem Nachlassgericht zu überreichen, aber bekanntlich ist
          das eben ein Problem, wenn der "Finder" ein Interesse haben
          könnte, das nicht weiterzuleiten. Ein Erbvertrag muss sowieso
          notariell beurkundet werden, was dann das zuvor beschriebene Verfahren
          ohnehin impliziert. 
          
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